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Besondere Fälle

Unfall mit dem Firmenwagen

Stand 07.09.2026

Sie sind Fahrer, nicht Halter, und das ändert vieles. Informieren Sie zuerst Ihren Arbeitgeber, und sagen Sie am Unfallort nichts zu, was Sie nicht entscheiden dürfen: keine Werkstattwahl, keine Reparaturfreigabe, keine Einigung über den Schaden. Gegenüber dem Arbeitgeber gilt der innerbetriebliche Schadenausgleich, danach hängt Ihre Haftung vom Grad des Verschuldens ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Was am Unfallort zu tun ist
  2. Wen Sie informieren, in welcher Reihenfolge
  3. Wie die Haftung verteilt wird
  4. Dienstfahrt oder Privatfahrt
  5. Was Sie nicht selbst entscheiden

Was am Unfallort zu tun ist

Zunächst gilt derselbe Ablauf wie bei jedem Unfall: absichern, helfen, dokumentieren, Daten austauschen. Zwei Dinge kommen hinzu.

Polizei hinzuziehen ist hier fast immer richtig

Bei Firmenfahrzeugen fallen Fahrer und Halter auseinander, und genau darüber entstehen später Unklarheiten. Eine polizeiliche Aufnahme hält fest, wer tatsächlich am Steuer saß. Das schützt Sie ebenso wie Ihren Arbeitgeber.

Und: Notieren Sie die Fahrzeugdaten vollständig, einschließlich Halter laut Zulassungsbescheinigung. Bei Leasingfahrzeugen ist das nicht Ihr Arbeitgeber, sondern die Leasinggesellschaft, und das ist für die Abwicklung entscheidend.

Wen Sie informieren, in welcher Reihenfolge

  1. Arbeitgeber oder Fuhrparkverantwortlichen

    So früh wie möglich, im Zweifel noch vom Unfallort aus. Dort liegt die Entscheidung über alles Weitere.

  2. Polizei

    Bei Personenschaden, strittiger Lage oder wenn Sie unsicher sind.

  3. Versicherung

    Übernimmt in aller Regel der Arbeitgeber. Wenn Sie es selbst tun sollen, lassen Sie sich das ausdrücklich sagen.

  4. Bei Wegeunfall zusätzlich

    Auf dem Weg zur oder von der Arbeit ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, wenn Sie verletzt wurden. Der Arbeitgeber meldet das.

Wie die Haftung verteilt wird

Gegenüber dem Unfallgegner ist die Sache einfach: Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs reguliert. Interessant wird das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, wenn der Schaden am eigenen Fahrzeug entstanden ist oder die Versicherung Rückgriff nimmt.

Grad des VerschuldensBeispielIhre Haftung
Leichteste Fahrlässigkeitkurze Unaufmerksamkeit im Stauin der Regel keine
Mittlere FahrlässigkeitVorfahrt übersehenanteilig, nach Abwägung
Grobe FahrlässigkeitRotlicht deutlich missachtet, Handy am Steuerüberwiegend bis vollständig
Vorsatzbewusste Beschädigungvollständig

Die Abgrenzung ist Einzelfallsache. Bei Beträgen, die weh tun, lohnt sich arbeitsrechtlicher Rat, bevor Sie etwas unterschreiben.

Dienstfahrt oder Privatfahrt

Der innerbetriebliche Schadenausgleich schützt Sie, weil Sie im Interesse des Betriebs unterwegs waren. Auf einer reinen Privatfahrt greift dieser Gedanke nicht.

FahrtEinordnung
Kundentermin, Baustelle, Auslieferungbetrieblich
Weg zwischen Wohnung und ArbeitsstätteWegeunfall, gesetzliche Unfallversicherung bei Personenschaden
Einkauf am Wochenende mit dem Dienstwagenprivat, sofern erlaubt
Umweg für private Erledigung während der Dienstfahrtstrittig, kommt auf Umfang und Dauer an

Was für Privatfahrten gilt, steht in Ihrer Überlassungsvereinbarung. Dort ist häufig eine Selbstbeteiligung geregelt, manchmal auch der Ausschluss bestimmter Nutzungen. Lesen Sie die Vereinbarung, bevor Sie über die Kostenverteilung sprechen.

Was Sie nicht selbst entscheiden

Keine Zusagen über fremdes Eigentum

Sie fahren das Fahrzeug, es gehört Ihnen nicht. Weder die Werkstattwahl noch die Reparaturfreigabe noch eine Einigung über den Schaden stehen Ihnen zu. Wer am Unfallort zusagt, bindet unter Umständen sich selbst statt den Arbeitgeber.

Besonders wichtig ist das gegenüber der gegnerischen Versicherung. Wenn sie anbietet, alles zu übernehmen, einen Gutachter zu schicken und eine Werkstatt zu benennen, ist die richtige Antwort: Das entscheidet der Halter. Geben Sie die Nummer weiter und melden Sie sich bei Ihrem Fuhrpark.

Alles erfassen, was der Arbeitgeber braucht

Fotos, Daten des Gegners, Hergang und Aktenzeichen an einer Stelle. Sie können die Akte weitergeben, statt einzelne Bilder aus der Galerie zu suchen.

Unfallakte anlegen

Häufige Fragen

Muss ich meinem Arbeitgeber den Unfall sofort melden?

Ja. Aus dem Arbeitsverhältnis folgt eine Anzeigepflicht, und viele Firmenwagenregelungen verlangen die Meldung ausdrücklich unverzüglich. Wer wartet, riskiert arbeitsrechtliche Folgen unabhängig von der Schuldfrage.

Muss ich den Schaden am Firmenwagen selbst bezahlen?

Das hängt vom Grad des Verschuldens ab. Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Sie in der Regel gar nicht, bei mittlerer wird geteilt, bei grober Fahrlässigkeit haften Sie überwiegend, bei Vorsatz vollständig. Das nennt sich innerbetrieblicher Schadenausgleich und ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Darf mein Arbeitgeber den Schaden vom Gehalt abziehen?

Nicht einfach so. Eine Aufrechnung setzt eine wirksame Anspruchsgrundlage voraus, und Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten. Wenn Ihnen etwas abgezogen werden soll, lassen Sie die Grundlage prüfen, bevor Sie zustimmen.

Ich hatte den Wagen privat unterwegs. Ändert das etwas?

Ja, erheblich. Bei einer Privatfahrt greift der innerbetriebliche Schadenausgleich nicht, weil er an die betriebliche Tätigkeit anknüpft. Was gilt, hängt zusätzlich von Ihrer Überlassungsvereinbarung ab, dort steht oft eine eigene Regelung zur Selbstbeteiligung.

Wer wählt die Werkstatt und den Sachverständigen?

Bei einem Firmenfahrzeug der Halter, also Ihr Arbeitgeber oder die Leasinggesellschaft. Treffen Sie am Unfallort keine Zusagen und lassen Sie sich auf keine Vermittlung durch die gegnerische Versicherung ein. Geben Sie die Entscheidung weiter.

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Dieser Ratgeber gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.