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Schaden melden: wer meldet was und wem

Stand 07.09.2026

Der eigenen Versicherung melden Sie immer, der gegnerischen melden Sie Ihren Anspruch. Das sind zwei verschiedene Dinge. Die Meldung an den eigenen Versicherer ist eine Vertragspflicht und sollte unverzüglich erfolgen, meist steht dafür eine Woche in den Bedingungen. Gegenüber der gegnerischen Versicherung sind Sie Anspruchsteller, nicht Auskunftspflichtiger: Sie melden den Schaden an, mehr nicht.

Inhalt dieser Seite
  1. Die Reihenfolge
  2. Die eigene Versicherung
  3. Die gegnerische Versicherung
  4. Welche Fristen laufen
  5. Wobei Sie vorsichtig sein sollten

Die Reihenfolge

  1. Eigene Versicherung

    Kurze Meldung, dass ein Unfall passiert ist, mit Datum, Ort und Beteiligten. Das erfüllt die Vertragspflicht.

  2. Gutachter beauftragen

    Vor der Reparatur und vor ausführlichen Gesprächen mit der Gegenseite. Der Zustand des Fahrzeugs ist das Beweismittel.

  3. Gegnerische Versicherung

    Anspruch anmelden, Schadennummer geben lassen. Details folgen mit dem Gutachten.

  4. Anwalt, wenn nötig

    Bei strittiger Schuld, Personenschaden oder wenn gekürzt wird. Bei Fremdverschulden trägt die Kosten die gegnerische Versicherung.

Die eigene Versicherung

Die Meldung an den eigenen Versicherer ist eine Obliegenheit aus dem Vertrag. Sie gilt unabhängig davon, wer schuld war, weil der Versicherer wissen muss, ob er in Anspruch genommen werden könnte.

Melden ist nicht dasselbe wie in Anspruch nehmen

Eine Meldung führt nicht automatisch zu einer Rückstufung. Zurückgestuft wird, wenn tatsächlich aus Ihrer Haftpflicht oder Vollkasko gezahlt wird. Wer aus Sorge vor der Rückstufung gar nicht meldet, verletzt dagegen den Vertrag.

Bei einem Kaskoschaden lohnt vor der Meldung eine Rechnung: Bei kleineren Beträgen kann die Rückstufung über die Jahre teurer werden als die Reparatur aus eigener Tasche. Viele Versicherer räumen dafür eine Rückkauffrist ein, in der Sie eine bereits gemeldete Zahlung zurückerstatten können.

Die gegnerische Versicherung

Ihr gegenüber sind Sie Anspruchsteller. Sie melden den Schaden an, damit ein Vorgang angelegt wird, und bekommen eine Schadennummer. Alles Weitere ergibt sich aus dem Gutachten.

AngabeNotwendig?
Kennzeichen beider Fahrzeugeja
Datum, Uhrzeit, Ortja
Kurzer Hergangja
Polizeiliches Aktenzeichenwenn vorhanden
Ihre Bankverbindungspäter, zur Auszahlung
Ausführliche telefonische Schilderungnein
Zustimmung zu einem Gutachter der Gegenseitenein

Welche Fristen laufen

GegenüberFristFolge bei Versäumnis
Eigene Versicherungunverzüglich, meist eine Woche laut BedingungenObliegenheitsverletzung, im Extremfall Leistungsfreiheit
Gegnerische HaftpflichtVerjährung in drei Jahren zum JahresendeAnspruch verjährt
Arbeitgeber bei WegeunfallunverzüglichVerzögerte Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft
Mietwagenvermieterunverzüglich laut VertragVerlust der Haftungsreduzierung

Die dreijährige Verjährung ist kein Grund zu warten. Zeugen erinnern sich schlechter, Spuren verschwinden, und die Gegenseite argumentiert mit der Verzögerung.

Wobei Sie vorsichtig sein sollten

Der Anruf am ersten Tag

Die gegnerische Versicherung meldet sich häufig sehr schnell und bietet an, alles zu übernehmen: Gutachter, Werkstatt, Mietwagen. Das klingt entgegenkommend und ist es auch, nur nicht für Sie. Der Sachverständige wird dann von dem bezahlt, der Ihren Schaden ersetzen soll.

Bleiben Sie sachlich und knapp. Sie sind nicht verpflichtet, der Gegenseite bei der Prüfung Ihres eigenen Anspruchs zu helfen.

Aus der Akte heraus melden

Kennzeichen, Daten des Gegners, Hergang, Fotos und Aktenzeichen liegen beisammen. Sie geben den Vorgang weiter, statt jede Angabe einzeln zusammenzusuchen.

Unfallakte öffnen

Häufige Fragen

Muss ich meiner eigenen Versicherung melden, obwohl ich unschuldig bin?

In der Regel ja. Die Meldepflicht folgt aus dem Vertrag und gilt unabhängig von der Schuldfrage, damit der Versicherer den Fall prüfen kann. Eine Meldung bedeutet nicht, dass Ihre Versicherung zahlt oder Sie zurückgestuft werden.

Wie lange habe ich Zeit?

Gegenüber der eigenen Versicherung gilt unverzüglich, in den Bedingungen steht meist eine Woche. Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflicht verjähren erst in drei Jahren zum Jahresende, trotzdem sollten Sie zügig anmelden: je später, desto schwieriger die Beweisführung.

Muss ich der gegnerischen Versicherung Fragen beantworten?

Sie sind ihr gegenüber nicht auskunftspflichtig, sondern Anspruchsteller. Sie können den Schaden anmelden und im Übrigen auf das Gutachten und, wenn eingeschaltet, auf Ihren Anwalt verweisen. Ein ausführliches Telefonat gleich am ersten Tag ist selten in Ihrem Interesse.

Die gegnerische Versicherung will einen eigenen Gutachter schicken. Muss ich das zulassen?

Nein. Bei Fremdverschulden haben Sie nach Paragraf 249 BGB das Recht, den Sachverständigen selbst zu wählen, und die Kosten gehören zum Schaden. Sie müssen niemanden an Ihr Fahrzeug lassen, den die Gegenseite schickt.

Was passiert mit meinem Schadenfreiheitsrabatt?

Bei einem unverschuldeten Unfall, der über die gegnerische Haftpflicht reguliert wird, passiert nichts. Zurückgestuft wird nur, wenn Ihre eigene Haftpflicht oder Vollkasko zahlt. Die Teilkasko führt nicht zur Rückstufung.

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Dieser Ratgeber gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.